Die Stadt Hof führt ab Mittwoch (02. Juni) weitere Corona-Lockerungen ein. Der Grund ist die positive Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz seit dem 27. Mai, die unter 50 liegt. Diese beträgt am Dienstag (01. Juni) nach aktuellem Stand (0 Uhr) des Robert-Koch-Insituts 13,1. Folgende Bereiche sind von Lockerungen betroffen:
Private Treffen
Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 ist der gemeinsame Aufenthalt neben den Angehörigen des eigenen Hausstands zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet. Die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen darf dabei nicht überschritten werden. Dabei werden Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen nicht gezählt.
Außengastronomie
Die Öffnung der Außengastronomie ist ohne Testpflicht und ohne vorherige Terminbuchung erlaubt.
Sport
Erlaubt ist kontaktfreier Sport in Gruppen bis zehn Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist unter freiem Himmel sowie für kontaktfreie Sportausübung und -ausbildung erlaubt. Des Weiteren ist kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel, in Gruppen von bis zu 25 Personen, auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung möglich. Zugelassen sind bis zu 250 Zuschauer bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen. Freibäder dürfen für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen.
Handel
Geschäfte dürfen unter den aktuell geltendenen Schutz- und Hygienekonzepten öffnen. Die Kundinnen und Kunden benötigen für den Besuch eines Ladens weder einen negativen Coronavirus-Test, noch einen Termin.
Körpernahe Dienstleistungen
Die körpernahen Dienstleistungen, dazu zählen zum Beispiel Friseure, Fußpflege, Kosmetikstudios und Tattoostudios, können mit Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung allgemein in Anspruch genommen werden. Ein negativer Testnachweis wird von Kundinnen und Kunden nicht benötigt.
Schulen und Kitas
Nach den Pfingstferien findet nach den Maßgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in allen Jahrgangsstufen Präsenzunterricht statt. Die Kindertageseinrichtungen öffnen im Regelbetrieb.
Außerschulische Bildung und Musikschulen
In Präsenzform und mit Abstands- sowie Hygieneregeln sind erlaubt: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangsunterricht (im Einzelunterricht).
Kulturstätten und Museen
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher öffnen. Eine vorherige Terminbuchung oder Kontaktdatenermittlung ist nicht erforderlich. Die zulässige Besucherzahl und der Mindestabstand sind einzuhalten. Es gilt FFP2-Maskenpflicht. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich. Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos ist ebenso ohne Testpflicht erlaubt. Kulturelle Veranstaltungen sind unter freiem Himmel und mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher möglich. Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind mit Testnachweis erlaubt.
Tourismus
Die Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken sind erlaubt. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots auch gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.
Der Betrieb von touristischen Bahnverkehren, touristischen Reisebusverkehren sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden ist erlaubt.
Lockerungen basieren auf den Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die getroffenen Lockerungen orientieren sich nach den Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Hierbei dürfen Testnachweise nicht älter als maximal 24 Stunden sein. Erlaubt sind POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test.