Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth über die Bamberger Allgemeinverfügung zum To-Go-Alkohol-Verkauf aufgehoben. Die städtische Allgemeinverfügung gilt damit wieder für alle gastronomischen Einrichtungen. Dies teilte die Stadtverwaltung Bamberg am Donnerstagnachmittag (13. August) mit. Zudem wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung der Stadt vollumfänglich bestätigt.
Erste Allgemeinverfügung Anfang Juni erlassen
Im Zuge der Lockerungen der Corona-Beschränkungen kam es seit Mai / Juni im Bereich der Unteren Brücke und der Sandstraße in Bamberg zu teils erheblichen Menschenaufläufen, vor allem an den Wochenenden. Die Polizei sprach hierbei von „Sandkerwa-ähnlichen Zuständen“. Aus diesem Grund erließ die Stadt Bamberg Anfang Juni erstmals ein Verbot zur Außer-Haus-Abgabe alkoholischer Getränke, jeweils am Freitag und am Samstag ab 20:00 Uhr für einen definierten Bereich im Sandgebiet und in der Innenstadt. Diese Allgemeinverfügung wurde am 27. Juli erneuert und gilt weiterhin bis zum 26. August 2020.
Klage eines Gastronomen am Verwaltungsgericht Bayreuth
Gegen diese Allgemeinverfügung klagte ein Gastronom. In einem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Bayreuth die aufschiebende Wirkung angeordnet. Während das Verwaltungsgericht über den Antrag in der Hauptsache laut Stadtverwaltung voraussichtlich erst in einigen Wochen entscheiden wird, waren die Lokale des betreffenden Antragsstellers damit von der Allgemeinverfügung ausgenommen. Für die weiteren Betriebe, welche nicht klagten, galt die Allgemeinverfügung weiterhin.
Stadtverwaltung reicht Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein
Die Stadt Bamberg erhob nach der Entscheidung aus Bayreuth eine Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München. Die Stadt hatte sich hierbei auf die Erfahrungen der vergangenen Wochen berufen: Hier zeigte sich, dass durch die Umsetzung der Maßnahme die Menschenansammlungen an den betroffenen Orten deutlich geringer ausfielen.
Verwaltungsgerichtshof lehnt Antrag der Klageseite ab
Mit dem heutigen Beschluss änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts in Bayreuth und lehnte den Antrag der Klageseite ab. In der Begründung bestätigten die Münchener Richter die Rechtsauffassung der Stadt Bamberg, dass das Infektionsschutzgesetz die richtige Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung der Stadt sei. Zudem ist laut Urteil die städtische Verfügung ebenso zur Sicherstellung der Ziele des Infektionsschutzes, in dem Fall der der Bekämpfung der Corona-Pandemie auf lokaler Ebene auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Der getroffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist nicht anfechtbar.
Gut, dass unsere Strategie, dem Schutz der Bevölkerung absoluten Vorrang einzuräumen, nun auch juristisch bestätigt worden ist. Allen Besuchern des Sandgebiets und vor allem den Gastronomen wäre nicht gedient, wenn wir einen weiteren Lockdown riskieren würden.
(Oberbürgermeister Andreas Starke)