Tätowierungen im sichtbaren Bereich eines Polizeibeamten bleiben in Bayern weiter unzulässig. Dies entschied am heutigen Mittag (14. November) der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München. Mit dem Urteil entschieden die Richter, dass der Kläger, ein Polizeioberkommissar aus Mittelfranken, nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen. Damit wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach zurückgewiesen.
Polizeipräsidium Mittelfranken untersagte die Tätowierung
Gegenstand des Rechtsstreits war ein vom Polizeipräsidium Mittelfranken erlassener Bescheid, mit dem es dem Kläger versagt worden war, sich im sichtbaren Bereich (Unterarm) tätowieren zu lassen. Der Dienstherr berief sich auf eine Bekanntmachung des Innenministeriums aus dem Jahr 2000, wonach bei uniformierten Polizisten im Dienst Tattoos - ausgenommen im Dienstsport - grundsätzlich nicht sichtbar sein dürfen.
Rechtssicherung durch eingeführte Regelung im Beamtengesetz
Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Ablehnung der Tätowierung nicht zu beanstanden. Wesentlicher Bestandteil hierfür ist, dass mit der im Mai 2018 durch den Landtag eingeführten Regelung im Beamtengesetz (Art. 75, Abs. 2 BayBG) eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zur Reglementierung von Tätowierungen in einem bestehenden Beamtenverhältnis vorliege. Damit erhielt die ministerielle Bekanntmachung aus dem Jahr 200 eine Gesetzesgrundlage, die wegen des mit dem Tätowieungsverbot einhergehenden Eingriffs in die Grundrechte (Persönlichkeitsrecht) erforderlich war.
Gericht sieht keinen Anlass, bestehende Regelungen zu ändern
Im Rahmen der Neuregelung stellte der bayerische Gesetzgeber fest, dass sich die allgemeine gesellschaftliche Anschauung zu Tätowierungen im Allgemeinen und besonders bei Trägern hoheitlicher Gewalt bislang in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert hatte und daher für eine Änderung der bestehenden Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten kein Anlass besteht.
Revision nicht zugelassen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann binnen Monatsfrist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.
Dürfen bayerische Polizisten in Zukunft sichtbare Tattoos tragen? Mit dieser Frage beschäftigte sich zuletzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München. Ein richtungweisendes Urteil für den Freistaat wird für den heutigen Mittwoch (14. November) erwartet. Zuletzt hatten Baden-Württemberg und Berlin ihre Vorschriften in dieser Causa gelockert. Tattoos, die verborgen sind und keine verfassungsfeindlichen oder diskriminierenden Inhalte tragen, werden bereits jetzt gestattet.
Polizeioberkommissar aus Mittelfranken klagt
Vor Gericht klagte ein Polizeioberkommissar aus Mittelfranken. Der Chef des Polizeipräsidiums Mittelfranken als Dienstherr untersagte es dem Beamten, sich das Wort "aloha" auf seinen Unterarm tätowieren zu lassen. Als Grund wurde eine Richtlinie des Bayerischen Innenministeriums angefügt. Darauf klagte der Polizist bereits 2016 beim Verwaltungsgericht in Ansbach. Hier wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht urteilte damals, dass nicht in das Persönlichkeitsrecht des Mannes eingegriffen wurde, wenn er keine sichtbaren Tätowierungen tragen dürfe. Das höchste bayerische Verwaltungsgericht soll nun klären, ob hier eine ausreichende Rechtsgrundlage vorlag.
Wie ist die Meinung in Oberfranken in diesem Fall?
Auch wir beschäftigen uns am Mittwochabend in Oberfranken aktuell ab 18:00 Uhr ausführlich mit dem Fall. Vorab ist bereits bei unserer Umfrage Ihre Meinung dazu gefragt...
Polizisten sollte es erlaubt sein, auch im sichtbaren Bereich Tattoos tragen zu dürfen: 69 Prozent
Dagegen waren: 31 Prozent