Ein weitreichendes Urteil fällte das Landgericht Coburg jetzt in Sachen Verkehrssicherungspflicht an Badeseen. Eine Gemeinde aus dem Landkreis Coburg muss den Eltern eines dreijährigen Mädchens Schmerzensgeld und Schadenersatz zahlen, weil sich das Kind im Sommer auf einer Metallrampe am örtlichen Badesee, der von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung betrieben wird, aufgrund der starken Sonneneinstrahlung die Fußsohlen verbrannte. Das Mädchen musste laut ihren Eltern anschließend im Krankenhaus behandelt werden.
Gemeinde argumentierte unter anderem mit einer „offensichtlichen Gefahr“
In dem Prozess argumentierte die Kommune, dass es sich bei dem erhitzten Metall im Sommer um eine offensichtliche Gefahr handelte, die Mutter selbst ihre Aufsichtspflicht verletzt hätte und die Gemeinde laut eigener Satzung nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften müsste. Für eine offensichtliche Gefahr – so die Gemeinde – bestünde deshalb keine Versicherungspflicht. Dies sah das Coburger Landgericht allerdings anders und wies die Argumente der beklagten Kommune zurück.
Gericht widerlegt Argumente der Kommune
Das Gericht gab der Klägerin Recht und bejahte die Verletzung einer Versicherungspflicht durch die Kommune. Zwar ist laut Richterspruch die Erhitzung von Metallplatten im Sommer für einen Erwachsenen erkennbar, für Kinder – die zu den Benutzern des Sees gehören – ist die Gefahr allerdings nicht ersichtlich. Auch der Hinweis auf die gemeindeeigene Satzung überzeugte das Gericht nicht. Die Haftungsbeschränkung entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage, so das Urteil.
Klägerin steht Schmerzensgeld und Schadenersatz zu
Da auch keine Verletzung der Aufsichtspflicht festgestellt werden konnte, wurde die Gemeinde durch den Richterspruch nun in Haftung genommen. Damit muss die Kommune Schmerzensgeld und einen weiteren Schadenersatz an die Klägerin zahlen. Das Urteil (Az.: 23 O 457/16) ist rechtskräftig!
Höhe der Zahlungen nicht bekannt
Über die Höhe der Forderungen und um welche Gemeinde aus dem Landkreis Coburg es sich konkret in dem Fall handelte – dazu wollte sich die Pressestelle der Justiz Coburg nicht äußern.