Im Landkreis Lichtenfels überschritt die 7-Tage-Inzidenz vom 26. bis 28. August den Wert von 25. Vom 27. bis 29. August – ebenfalls an drei Tagen in Folge – wurde die Marke von 35 überschritten. Dadurch treten nun aufgrund der Gesetzgebung veränderte Corona-Regelungen in Kraft.
Schulen (einschließlich schulische Ferienkurse)
Wie das Landratsamt am Montag mitteilte, werden diese Regelungen ab dem zweiten Tag nach Vorliegen der Voraussetzung und somit zum heutigen 30. August für die Überschreitung des Wertes von 25 gültig. Die Ausnahme von der Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes an den weiterführenden Schulen besteht nicht mehr.
Weitere Maßnahmen ab Dienstag (+35)
Ab dem zweiten Tag nach Vorliegen der Voraussetzung für die Überschreitung des Grenzwertes von 35 – also ab Dienstag (31. August) – gelten folgende Maßnahmen:
Nötig ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern
Teilnehmer bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis müssen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen über einen Testnachweis verfügen.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Besuchern von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, darf nur Zutritt gewährt werden, wenn sie vor Ort einen Testnachweis vorlegen.
Sport
Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist in geschlossenen Räumen nur mit einem Testnachweis erlaubt. Unter freiem Himmel ist die Sportausübung ohne Testnachweis gestattet. Besucher bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen einen Testnachweis vorlegen.
Freizeiteinrichtungen
Bei Flusskreuzfahrten bedürfen die Passagiere bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs jeweils einen Testnachweis. Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellness-Zentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen die Besucher für Angebote in geschlossenen Räumen einen Testnachweis vorzeigen.
Körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
Kunden, die körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen in Anspruch nehmen, haben einen Testnachweis vorzulegen.
Gastronomie
Gäste in geschlossenen Räumen bedürfen eines Testnachweises.
Beherbergung
Gäste benötigen bei Übernachtungsangeboten von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften bei der Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 72 Stunden einen Testnachweis.
Hochschulen
Teilnehmer an Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen müssen zweimal wöchentlich einen Testnachweis erbringen.
Kultur
Besucher in geschlossenen Räumen bei kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten müssen einen Testnachweis vorlegen.