Am Dienstagmittag (27. April) fand unter Leitung von Ministerpräsident Markus Söder eine erneute Sitzung des Bayerischen Ministerrates statt. Das Kabinett befasste sich erneut mit der Corona-Pandemie und den Folgen sowie mit dem gestrigen Impfgipfel.
Jeder Vierte in Bayern mit einer Erstimpfung versehen
Mittlerweile hat rund jeder Vierte in Bayern eine Erstimpfung erhalten. Wer zweimal geimpft ist, sollte nun auch mehr Freiheiten zurückbekommen, so Söder auf einer Pressekonferenz am Mittag in München. Laut der Staatsregierung ist vor allem die Impfpriorisierung nicht mehr angebracht. Diese will man lockern, um Impfungen in ganzen Betrieben und Behörden, in Familien und Abschlussklassen zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund hat der Ministerrat folgende Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen, die bereits am Mittwoch (28. April) in Kraft treten.
Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig - also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 - unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen. Die bestehenden
Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt.
Gartenmärkte / Blumengeschäfte / Buchläden
Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.
Autokinos
Autokinos werden inzidenzunabhängig zugelassen. Voraussetzung ist jeweils ein ausreichendes Infektionsschutzkonzept des Betreibers. Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Maskenpflicht.
Zoos und botanische Gärten
Die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen auch oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz 100 gelten für die in der 12. BayIfSMV bereits jetzt gegebenen Öffnungsmöglichkeiten.
Sport für Kinder
Oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist Kindern unter 14 Jahren die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Etwaige Anleitungspersonen (zum Beispiel: Trainer) dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.
Beaufsichtigung von Kindern
Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder
nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist auch weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst. Dieser bereits bisher geltende Grundsatz gilt auch künftig im Rahmen der
allgemeinen Kontaktbeschränkungen weiter.
Vollständig geimpfte Personen
Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt. Ausnahmen können für vulnerable Gruppen gemacht werden.
Prüfungen
Während der Abiturprüfungen und allen anderen Abschlussprüfungen besteht für alle Schülerinnen und Schüler Maskenpflicht.