Die Stadt Bayreuth überschritt am Samstag (28. August) an drei aufeinanderfolgenden Tagen den 7-Tage-Inzidenzwert von 35 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Damit gilt ab Montag (30. August) in der Stadt die sogenannte 3G-Regel. Dies teilte die Stadtverwaltung am Samstag (29. August) mit.
Negativer Test ab Montag erforderlich
Für die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist ab Montag ein aktueller negativer Corona-Test erforderlich. Dies kann ein höchstens 24 Stunden alter POC-Schnelltest, ein ebenfalls höchstens 24 Stunden alter, unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest, oder ein höchstens 48 Stunden alter PCR-Test sein.
3G-Regel geilt in zahlreichen Einrichtungen
Die 3G-Regel gilt auch für den Besuch von Krankenhäusern sowie Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, für Sport in geschlossenen Räumen und für den Besuch von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Besucherinnen und Besucher von Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen ebenfalls für Angebote in geschlossenen Räumen einen negativen Testnachweis vorlegen.
Testpflicht auch für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen
Die Testpflicht gilt laut Behörde ferner für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen sowie für Gäste gastronomischer Angebote in geschlossenen Räumen. Gäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften brauchen bei der Ankunft und zusätzlich für jede weitere 72 Stunden einen negativen Testnachweis.
Testpflicht auch für Tagungen und Kulturveranstaltungen
Die Testpflicht gilt ferner für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen und für Tagungen, Kongressen und vergleichbare Veranstaltungen sowie kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten in geschlossenen Räumen.
Ausgenommen von einem Testnachweise sind Genesene und Geimpfte
Vollständig geimpfte und genesene Personen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises jeweils ausgenommen.