Mo, 04.10.2021 , 18:18 Uhr

Oberfranken

Corona-Pandemie: Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter in Bayern

Staatsregierung setzt auf Sicherheit, Freiheit & Eigenverantwortung

Die Bayerische Staatsregierung setzt in der Corona-Pandemie zukünftig auf Sicherheit, Freiheit und die Eigenverantwortung jedes Einzelnen. Dies teilte die Staatskanzlei am späten Montagnachmittag (04. Oktober) mit. Dies hat zur Folge, dass die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung vom Mittwoch (06. Oktober) in mehreren Punkten geändert wird.

 

Folgende Punkte werden angepasst:

 

Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter

Demnach werden „erhebliche Erleichterungen“ für Betriebe und Veranstalter eingeführt, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen (3G plus). Dafür gelten folgende Regelungen:

In der Gastronomie

In der Gastronomie werden Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von „3G plus“ zugelassen. Getestete können daher nur mit PCR-Test teilnehmen.

Bei Schankwirtschaften

Für Schankwirtschaften entfallen die Regelungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen musste und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig war.

 

Corona-Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen in Bayern auf den Weg gebracht

 

Abgesichert werden im Einzelfall 80 Prozent des entstandenen Schadens

Weiterhin wurde mitgeteilt, dass der Ministerrat die Umsetzung eines Ausfallfonds des Bundes für Messen und Veranstaltungen in Bayern auf den Weg brachte. Damit soll der Messe-Standort Bayern weiter gestärkt werden. Zusätzlich erhalten die Verantwortlichen eine zusätzliche Planungssicherheit. Der Fonds entschädigt Ausfälle, die aus Corona-bedingten behördlichen Verboten gewerblicher Messen und Ausstellungen entstehen. Es stehen insgesamt bundesweit 600 Millionen Euro zur Verfügung. Abgesichert werden im Einzelfall 80 Prozent des entstandenen Schadens, bis zu acht Millionen Euro je Veranstaltung.

Erstattungsfähig sind unter anderem Miet- und Pachtkosten

Erstattungsfähig sind unter anderem Miet- und Pachtkosten für Veranstaltungsstätten, mobile Infrastruktur und veranstaltungsbezogene Kosten für Personal, Marketing und Kommunikation. Voraussetzung ist die Absage der gesamten Veranstaltung im Zeitraum 22. Oktober 2021 bis 30. September 2022 infolge eines Corona-bedingten behördlichen Verbots. Einbußen durch Teilausfälle oder die Reduzierung der Teilnehmerzahl fallen nicht darunter.

Veranstaltungen müssen vorab registriert werden

Die abzusichernden Veranstaltungen müssen vorab elektronisch registriert werden. Die Registrierung soll noch im Oktober möglich sein. Anträge können innerhalb von drei Monaten nach dem geplanten Durchführungsdatum der Veranstaltung, spätestens bis zum 15. November 2022, über einen prüfenden Dritten (zum Beispiel: Steuerberater) gestellt werden. Als Bewilligungsstelle ist die Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern vorgesehen.

Corona Covid-19 Oberfranken

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