Mi, 13.02.2019 , 16:08 Uhr

Fall Peggy: Landgericht Bayreuth weist Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu Manuel S. ab

Aufhebung des Haftbefehles ist rechtens

Im Ermittlungsverfahren im Fall Peggy Knobloch hat das Landgericht Bayreuth die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bayreuth gegen die Aufhebung des Haftbefehls gegen den Tatverdächtigen Manuel S. aus Marktleuthen (Landkreis Wunsiedel) zurückgewiesen. Dies teilte das Landgericht am Mittwochnachmittag (13. Februar) mit.

Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen

Die 3. Strafkammer des Landgerichts Bayreuth wies die Beschwerde der hiesigen Staatsanwaltschaft als unbegründet zurück. Gegen Manuel S. wurde am 10. Dezember 2018 vom Amtsgericht Bayreuth der Haftbefehl wegen des Tatvorwurfs des Mordes an Peggy Knobloch erlassen. Wir berichteten. Am 24. Dezember 2018 wurde dieser Haftbefehl dann wieder aufgehoben. Manuel S. kam an diesem Tag wieder auf freien Fuß. Wir berichteten. Im Januar legte die Staatsanwaltschaft eine Beschwerde gegen die Entlassung von Manuel S am Landgericht ein. Wir berichteten. Diese wurde nun vom Landgericht Bayreuth – der nächst höheren Instanz – abgelehnt wurde.

Kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Begehung eines Mordes

Nach Überzeugung der Kammer kann das Teilgeständnis des Beschuldigten vom 12. September 2018 gegen den Beschuldigten verwendet werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen von verbotenen Vernehmungsmethoden oder eines Verwertungsverbotes sind nicht ersichtlich. Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen besteht jedoch kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Begehung eines Mordes an dem Mädchen aus Lichtenberg (Landkreis Hof) im Jahr 2001.

Vernehmung von S. verlief laut der Strafkammer rechtens

Nach der umfassenden Auswertung der gefertigten Videoaufzeichnung der Vernehmung von S. am 12. September 2018 liegen nach Überzeugung der 3. Strafkammer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass unzulässiger Druck durch die vernehmenden Polizeibeamten auf den Beschuldigten ausgeübt wurde. Auch eine Übermüdungs- oder Überforderungssituation des Beschuldigten hat zu keinem Zeitpunkt bestanden.

S. wurde bei der Vernehmung durch die Ermittler nicht um Unklaren über den Tatvorwurf gelassen

Zudem ist der Beschuldigte nicht über die Schwere des ihm gemachten Tatvorwurfs im Unklaren gewesen. Vielmehr ergaben sich keine Zweifel dahingehend – so das Landgericht in der Pressemitteilung – dass dem Beschuldigten während der gesamten Vernehmung bewusst gewesen ist, dass gegen ihn wegen des Verdachts des Mordes an Peggy Knobloch ermittelt wird. Schließlich ist dem Beschuldigten das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers zu keinem Zeitpunkt der Vernehmung verwehrt worden. Die Hinzuziehung eines Verteidigers ist auch nicht von Amts wegen geboten gewesen.

Erlass eines Haftbefehls wegen Mordes besteht aus Sicht der Strafkammer nicht

Zwar ist nach Auffassung der Kammer aufgrund des verwertbaren, aber zwischenzeitlich widerrufenen Teilgeständnisses des Beschuldigten, welches in weiten Teilen durch die bisherigen Ermittlungen bestätigt wird, ein dringender Tatverdacht im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer Beteiligung des Beschuldigten in Form der Verbringung von dem Mädchen zum Ablageort gegeben. Bezüglich einer weitergehenden Beteiligung des Beschuldigten hinsichtlich des Tatvorwurfes des Mordes besteht nach Überzeugung der Kammer nach derzeitigem Ermittlungs- und Aktenstand jedoch kein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würde, so das Landgericht abschließend.

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