Am Samstag (22. Oktober) tritt für die Stadt Hof eine Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest in Kraft. Laut dem bayerischen Umweltministerium erreichte das bislang schwerste registrierte Geflügelpest-Geschehen in Europa auch in Deutschland ein bis dato nicht dagewesenes Ausmaß. Das Virus breitet sich derzeit von Norddeutschland durch den Handel mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Tiere in Richtung Süddeutschland aus. Die Allgemeinverfügung legt eine Untersuchungspflicht der Tiere vor dem Handel fest.
Aktuelle Risikoeinschätzung des LGL
Trotz der bisherigen umfangreichen Präventionsmaßnahmen ist daher auch für Bayern jederzeit mit einem Ausbruchsgeschehen zu rechnen. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) kommt in seiner aktuellen Risikoeinschätzung zu der Einschätzung, dass eine entsprechende Vorsicht – insbesondere beim Handel mit Lebendgeflügel aus Norddeutschland, vor allem bei der Abgabe im Reisegewerbe – nötig ist. Um dieses Risiko einer Einschleppung des Erregers im Freistaat zu minimieren, erachtet es das Umweltministerium als notwendig, die Abgabe von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Reisegewerbe zu beschränken.
Regelungen der Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung legt fest, dass Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse außerhalb einer gewerblichen Niederlassung nur gewerbsmäßig abgegeben werden dürfen, wenn die Tiere vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen virologisch untersucht worden sind. Das Ergebnis muss negativ sein. Der Test darf hierbei höchstens vier Tage alt sein. Beginn der Viertagesfrist ist der Tag des Untersuchungsdatums auf der tierärztlichen Bescheinigung oder das Datum des Laboruntersuchungsbefundes. Personen, die die Tiere abgeben möchten, müssen die entsprechende Bescheinigung mitführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.
Bei Enten und Gänsen bedarf es bei der virologischen Untersuchung Proben von 60 Tieren je Bestand. Die Untersuchung darf nur in einem Landeslabor oder in einem für die Untersuchung akkreditierten Privatlabor untersucht werden. Durchführen darf die Untersuchung nur ein Tierarzt oder eine zur Ausübung des tierärztlichen Befundes befugte Person mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers.
Bei anderem Geflügel wie Enten und Gänse ist die klinische Untersuchung, die vor der Abgabe im Reisegewerbe erfolgen muss, von einer zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugten Person durchzuführen. Für Tiere, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, gilt dies nicht.
Hohe Geldbuße droht bei Verstößen
Durch die Untersuchungspflicht vor dem Handel mit den Tieren, soll das Risiko minimiert werden, dass sich die Geflügelpest weiter ausbreitet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.