Am Sonntag finden oberfrankenweit insgesamt 203 Bürgermeisterwahlen und sechs Landratswahlen statt. Diese unterteilen sich wie folgt:
Stadt & Landkreis Bamberg:
Stadt & Landkreis Bayreuth:
Stadt & Landkreis Coburg:
Landkreis Forchheim:
Stadt & Landkreis Hof:
Landkreis Kronach:
Landkreis Kulmbach:
Landkreis Lichtenfels:
Stadt & Landkreis Wunsiedel:
Die Kommunalwahlen fanden in Bayern von 1948 bis 1960 alle vier Jahre statt. Seit 1960 finden sie alle sechs Jahre statt. Die Wahl der Landräte und die der berufsmäßigen ersten Bürgermeister wird allerdings bereits seit 1952 im sechsjährigen Turnus im Freistaat durchgeführt. Bei den allgemeinen Kommunalwahlen werden die Gemeinde- bzw. Stadträte, die Kreistage, die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und - soweit das Ende ihrer Amtszeit mit dem Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats bzw. des Kreistags zusammenfällt - auch die berufsmäßigen ersten Bürgermeister und die Landräte gewählt. Scheidet ein ehrenamtlicher erster Bürgermeister während der Wahlzeit des Gemeinderats aus dem Amt, so wird der neue Bürgermeister grundsätzlich nur für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats gewählt. Wenn ein berufsmäßiger erster Bürgermeister oder ein Landrat während der Wahlzeit ausscheidet, findet die Neuwahl grundsätzlich ebenfalls nur für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags statt, es sei denn, die Amtszeit würde weniger als vier Jahre betragen. Sowohl für ehrenamtliche als auch für berufsmäßige erste Bürgermeister und Landräte gilt jedoch, dass die Amtszeit, sofern diese innerhalb der letzten beiden Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats beziehungsweise des Kreistags beginnt, erst mit Ablauf der folgenden Wahlzeit des Gemeinderats bzw. Kreistags endet.
Sinkt die Einwohnerzahl in einem Landkreis unter eine der oben genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der Kreisräte erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern.
Hierunter werden in der Wahlstatistik Wahlvorschläge von mindestens zwei Vorschlagsträgern verstanden, von denen mindestens einer eine politische Partei ist. Gemeinsame Wahlvorschläge können demnach von mehreren politischen Parteien allein oder von einer oder mehreren politischen Parteien und einer oder mehreren Wählergruppen eingereicht werden. Man spricht von gemeinsamen Wahlvorschlägen auch dann, wenn keine politische Partei daran beteiligt ist. In der Wahlstatistik sind solche Wahlvorschläge unter Wählergruppen miterfasst.
Da den Wählern in den einzelnen Gemeinden und Landkreisen eine unterschiedlich große Anzahl an Stimmen zur Verfügung steht, wird für die Zusammenfassung der Einzelergebnisse ein sogenanntes "Gewichtetes Ergebnis" errechnet. Dabei werden die gültigen Stimmzettel im Verhältnis der Stimmenzahlen der einzelnen Parteien für jede Gemeinde beziehungsweise jeden Landkreis aufgeteilt.
Dadurch wird erreicht, dass die absoluten Zahlen von Gemeinden / Landkreisen verschiedener Größenklassen, in denen der Wähler eine unterschiedlich große Zahl an Stimmen zu vergeben hat, miteinander vergleichbar werden und dass bei der Summierung der Gemeinde- beziehungsweise Kreisergebnisse ebenfalls die unterschiedliche Stimmenzahl der Wähler ausgeschaltet ist.
Bekanntlich hat der Wähler bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen so viele Stimmen zu vergeben, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. Die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde / des Kreises. Durch das verschieden große Stimmenbündel verlieren die tatsächlichen Stimmenzahlen den Vergleichswert.
Bezieht man aber für jede Gemeinde / für jeden Kreis (Kreistagswahl) das jeweilige Stimmenverhältnis der Wahlvorschläge auf die abgegebenen gültigen Stimmzettel, so erhält man gewichtete Stimmenzahlen, die einen echten Vergleich mit anderen Wahlergebnissen zulassen und die dann auch zu sinnvollen Gesamtergebnissen bestimmter Gebietseinheiten zusammengeführt werden können.
Kumulieren
Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage kann der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Häufeln). Die Gesamtzahl der Stimmen darf hierbei nicht überschritten werden.
Panaschieren
Von Panaschieren wird gesprochen, wenn der Wähler seine Stimmen auf die Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilt.
Listen- und Personenwahl
Der Wähler hat die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag unverändert anzunehmen (Listenwahl) oder die Stimmen einzelnen Bewerbern (Personenwahl) zu geben (siehe Kumulieren und Panaschieren). Bei der Listenwahl erhält jeder einzelne Bewerber des betreffenden Wahlvorschlags eine Stimme, bei Mehrfachbenennung bis zu drei.
Mehrheitswahl
Von einer Mehrheitswahl wird gesprochen, wenn kein Wahlvorschlag (echte Mehrheitswahl) oder nur ein Wahlvorschlag (unechte Mehrheitswahl) vorliegt. Bei der echten Mehrheitswahl hat der Wähler die Namen wählbarer Personen handschriftlich auf den Stimmzettel zu schreiben. Bei der unechten Mehrheitswahl kann der Wähler den vorliegenden Wahlvorschlag unverändert annehmen oder diesen durch Hinzufügen oder Streichen von Namen verändern. Der Wahlberechtigte hat bei der Mehrheitswahl doppelt so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Das Recht der Stimmenhäufelung (siehe Kumulieren) ist ausgeschlossen.
Verhältniswahl
Eine Verhältniswahl findet statt, wenn zwei oder mehr Wahlvorschläge vorliegen.
Nachdem bei den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen bis einschließlich 2008 die Berechnung der Sitzeverteilung nach dem "d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren" erfolgte und bei den Wahlen 2014 das "Proporzverfahren nach Hare/Niemeyer" angewandt wurde, wird nunmehr das Verfahren nach "Sainte-Laguë/Schepers" eingesetzt. Bei diesem Höchstzahlverfahren werden die Stimmenzahlen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und die Sitze dann in der Reihenfolge der größten sich ergebenden Höchstzahlen zugeordnet. Anschließend wird jedem Wahlvorschlag der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größte Stimmenzahl aufweist. Sonst entscheidet das Los.
Bei Kommunalwahlen können sich außer politischen Parteien auch Wählergruppen zur Wahl stellen. Wählergruppen sind sonstige Vereinigungen oder Gruppen, deren Ziel es ist, sich nur an Gemeinde- oder Landkreiswahlen zu beteiligen. Die Wählergruppen werden oftmals kurz Rathausparteien genannt. Sie haben in vielen Gemeinden große Bedeutung.
Bei den Kommunalwahlen verfügt jeder Wähler über so viele Stimmen, wie in seinem Verwaltungsbezirk Mandatsträger zu wählen sind. In Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern kann die Zahl der Bewerber in den Wahlvorschlägen bis auf das Doppelte der zu wählenden ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhöht werden. Damit erhöht sich auch die Zahl der Stimmen je Wähler entsprechend.
Die erheblichen zahlenmäßigen Stimmenunterschiede bei der Gemeinderatswahl (8 bis 80) sowie bei der Kreistagswahl (50 bis 70) werden zum Zweck der Vergleichbarkeit durch die Gewichtung der Wahlergebnisse (siehe Gewichtete Stimmenergebnisse) kompensiert.
Quelle und weiterführende Informationen: statistik.bayern.de