Der 7-Tage-Inzidenzwert im Landkreis Hof liegt am heutigen Sonntag laut dem Robert-Koch-Institut (Stand: 0:00 Uhr) bei 65,4 und somit an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 100. Damit treten in Anwendung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung ab Dienstag (18. Mai) folgende Öffnungsschritte sowie Lockerungen im Landkreis in Kraft:
Der gemeinsame Aufenthalt ist neben den Angehörigen des eigenen Hausstands zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet. Die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen darf dabei nicht überschritten werden (Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte und genesene Personen werden nicht gezählt).
Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
Kindertageseinrichtungen öffnen im sogenannten eingeschränkten Regelbetrieb. D.h. die Betreuung erfolgt in festen Gruppen.
An den Schulen findet in allen Schularten und Jahrgangsstufen Präsenzunterricht statt. Soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig nicht eingehalten werden kann, findet Wechselunterricht statt. Aufgrund der derzeit stattfindenden Abiturprüfungen kann es an den Gymnasien ggf. andere schulinterne Regelungen geben. Gleiches gilt für die Berufsschulen. Das Hofer Landratsamt bittet die jeweiligen Vorgaben der Schulleitungen zu beachten.
Erlaubt ist kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen. Kindern unter 14 Jahren ist kontaktloser Sport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Kindern erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist unter freiem Himmel sowie für kontaktfreie Sportausübung und -ausbildung erlaubt.
Einzelhandelsgeschäfte öffnen unter den geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen mit Terminvergabe. Die Vorlage eines negativen Tests ist aktuell nicht nötig.
Bei der Inanspruchnahme von sogenannten körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseure, Fußpflege, Kosmetikstudios, Tattoostudios etc.) ist die Vorlage eines negativen Tests aktuell nicht nötig.
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangsunterricht (im Einzelunterricht) sind in Präsenzform und unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln zulässig.
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen.
Bayernweit erfolgen einige Öffnungsschritte nicht automatisch nach Unterschreiten des Inzidenzwertes von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Dabei handelt es sich um die Öffnung der Außengastronomie, die Öffnung von Kinos/Theatern/Konzerten/Opernhäusern sowie den Sport für Erwachsene (Kontaktsport im Außenbereich sowie kontaktfreien Sport im Innenbereich). Diese Öffnungen sind erst möglich, sobald eine Allgemeinverfügung vor Ort erlassen wird und das Bayerischen Gesundheitsministerium das Einvernehmen dazu erteilt. Voraussetzung dazu ist eine weitere stabile Entwicklungsprognose. So die oben genannten Voraussetzung vorliegen, könnte dies entsprechend der bayernweiten Vorgaben frühestens ab Mittwoch der Fall sein.