Mit dem Inkraftreten des Teil-Lockdown am 02. November wurden zeitglich neue Maßnahmen eingeführt, um die Infektionsketten im Rahamen der Corona-Pandemie zu durchbrechen. Diese umfassen unter anderem die weitgehende Minimierung der Kontakte im privaten und öffentlichen Raum. Doch inwieweit gelten diese Regeln beim Autofahren. Darüber informierte nun der ADAC.
Kontaktbeschränkungen:
Grundsätzlich darf man sich aktuell nur noch mit den Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Hausstandes treffen. Diese Regelung gilt demnach auch beim Autofahren. Dennoch empfiehlt der ADAC Nordbayern auf Autofahrten mit haushaltsfremden Personen – wenn möglich – zu verzichten. Dies begründet der Automobilclub vor allem dadurch, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern im Fahrzeug oftmals natürlich nicht eingehalten werden kann.
Fahrgemeinschaften:
Fahrgemeinschaften sind weiterhin möglich, jedoch nur unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen. Das heißt: Es dürfen maximal zwei unterschiedliche Hausstände zusammen in einem Auto fahren. In diesem Fall sollte der Mitfahrer hinten rechts auf der Rückbank sitzen. Alle Fahrzeuginsassen sollten einen Mundschutz tragen und das Wageninnere häufiger lüften. Ausnahmen gelten laut dem Bayerischem Staatsministerium des Innern nur für notwendige berufliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
Maske im Auto:
Das Tragen einer Maske im Auto ist nicht verboten und im Falle haushaltsfremder Mitfahrer sogar empfehlenswert, so der ADAC in seiner Pressemitteilung. Wer jedoch einen Mund-Nasen-Schutz beim Autofahren trägt, muss darauf achten, dass seine Gesichtszüge weiterhin erkennbar bleiben. Zudem kann es passieren, dass bei Brillenträgern die Sehhilfe in Kombination mit der Maske beschlägt. Hier hilft es, die Maske möglichst eng an der Nase anzulegen.