Die sogenannte Boosterimpfung wird künftig den notwendigen Corona-Test bei 2G plus ersetzen, dies verkündete am Dienstag (14. Dezember) das bayerische Kabinett mit Ministerpräsident Markus Söder (CSU) in München. Zudem werden die Corona-Maßnahmen der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 12. Januar 2022 verlängert.
Booster-Impfung ersetzt auch PCR-Test
Bei der Auffrischungsimpfung handelt es sich um die dritte Corona-Impfung nach dem vollständigen Impfschutz. Die Boosterimpfung muss mindestens 15 Tage zurückliegen. Diese ersetzt dann auch den PCR-Test. Ausgenommen von dieser Regelung sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche wie etwa Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen.
Folgende Bereiche der 2G plus sind künftig ohne Test zugänglich:
Für diese Bereiche der 2G plus sind weiterhin Tests notwendig:
Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt, bedeutet hier gilt die 3G-Regelung.
2G-Ausnahme für minderjährige Schüler bleibt bestehen
Bis zum 12. Januar 2022 bleibt die 2G-Ausnahme für minderjährige Schüler bestehen. Diese gilt in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität. Begründet wird die Entscheidung damit, dass Schüler aufgrund des Unterrichts regelmäßig getestet werden.
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte
Ungeimpfte dürfen sich privat nur noch mit einem weiteren Haushalt mit maximal zwei Personen treffen. Zu den Ungeimpften zählen nicht Genesene. Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen. Ehegatten und Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Teilnehmergrenze bei privaten Zusammenkünften
Die oben genannte Kontaktbeschränkung tritt nicht in Kraft, wenn bei privaten Treffen ausschließlich nur Geimpfte oder Genesene zusammenkommen. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (nicht in der Gastronomie) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.
Ungeimpfte Betreiber und Beschäftige müssen sich nicht einer PCR-Testung unterziehen
Ungeimpfte Betreiber und Beschäftigte der nach 2G plus oder 2G zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht entsprechende Anwendung. Heißt, auch arbeitstägliche Schnelltests sind möglich.
Arbeitgeber entscheidet über Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Die Maskenpflicht von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Über die Maske am Arbeitsplatz entscheidet damit der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung. Ein Mindeststandard dabei ist die OP-Maske.
An Silvester keine Sperrstunde und Verbot von Menschenansammlungen
Zwischen dem 31. Dezember (ab 15:00 Uhr) und dem 1. Januar (bis 9:00 Uhr) besteht auf publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen. Diese Plätze sind von den jeweiligen Gemeinden zu bestimmen. Gottesdienste und Versammlungen bleiben nach allgemeinen Regelungen zulässig. In der Silvesternacht wird die Sperrstunde in der Gastronomie (22:00 Uhr bis 5:00 Uhr) aufgehoben.