Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am heutigen Mittwoch (19. Januar) die 2G-Regel im bayerischen Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Damit gab das Gericht einem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts in Oberbayern statt. Der Grund: Der Gerichtshof störte sich an den Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Ladengeschäfte. Die Staatsregierung folgte dem Urteil jetzt.
Klägerin aus Oberbayern sieht Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Nach der aktuellen Regelung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) durfte der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften (2G) gewährt werden. Hiervon ausgenommen waren Geschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen. Die Klägerin aus Oberbayern sah in diesem Beschluss eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes und beantragte deshalb die vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung.
Abgrenzung der Ladengeschäfte im Fokus des Urteils
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab diesem Antrag nach Prüfung der Zulässigkeit jetzt statt. Nach Auffassung des Senats dürfte eine 2G-Zugangsbeschränkung für Betriebe des Einzelhandels im Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden und die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich erfüllt sein. Aber…
Das Infektionsschutzgesetz gebe vor, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen – wie hier für die ´Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs´ – mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfe. Diesen Anforderungen werde die angegriffene Regelung nicht gerecht. Insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sogenannten ´Mischsortimentern´ lasse sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden.
(Stellungnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes)
Staatsregierung in München reagiert
Gegen das Urteil können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Nach der Entscheidung des BayVGH will die Staatsregierung in München diese Regelung nicht weiter anwenden. Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) kündigte an, das 2G im Handel im Freistaat komplett ausgesetzt wird. Herrmann machte aber klar, dass die FFP2-maskenpflicht im Handel im Freistaat weiterhin gilt.
IHK zu Coburg begrüßt die Entscheidung
Kurz nach dem Urteil des BayVGH gab es die ersten Reaktionen aus Handel und Wirtschaft, unter anderem auch von der IHK zu Coburg. Präsident Andreas Engel begrüßte die getroffene Entscheidung.
Endlich, denn diese Ungleichbehandlung galt nach mehreren Gerichtsentscheidungen ohnehin nur noch für circa 20 Prozent der Betriebe und war damit kaum noch vermittelbar. Auch die IHK zu Coburg hat sich mehrfach für die Aufhebung der 2G-Regel bei der Politik eingesetzt. Jetzt fehlen nur noch die angekündigten Erleichterungen in der Kultur.
(Andreas Engel, Präsident der IHK zu Coburg)