Eine Grundschullehrerin aus dem Landkreis Hof wollte mit einer Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth die Anerkennung ihrer Corona-Infektion als Dienstunfall erreichen. Mit Urteil vom Dienstag (04. Oktober) wurde die Klage allerdings abgewiesen.
Corona-Erkrankung im Januar 20221
Im Rahmen des Prozesses sollte geklärt werden, ob die Corona-Infektion der Lehrerin aus Dienstunfall zu werten sei. Im Januar 2021 wurde die Klägerin in der Notbetreuung ihrer Grundschule eingesetzt und erkrankte kurze Zeit später an Covid-19. Die Klägerin ist sicher, dass sie sich während ihrer Arbeit in der Schule infiziert hatte, da es dort in diesem Zeitraum ein „massives Ausbruchsgeschehen“ gegeben habe.
Vorsitzender Richter sieht keinen Dienstunfall
Die Klage richtete sich direkt an den Freistaat Bayern. Das Gericht gab der Lehrerin aber nicht Recht. Laut dem vorsitzenden Richter lag kein Dienstunfall vor, da die Ansteckung der Klägerin mit dem Virus nicht zeitlich und örtlich bestimmbar war. Dies wäre unter anderem eine Voraussetzung gewesen.
„Bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion“ reichen nicht
Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts nicht. Insbesondere reicht es bei Infektionen laut Gesetzeslage nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich die Person während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion
feststehen. Dies war hier laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Darüber hinaus kam in diesem Fall auch eine Anerkennung der Infektion als Berufskrankheit nicht in Betracht.
Zwar kann die durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung COVID-19 grundsätzlich eine Berufskrankheit darstellen. Dies gilt aber nur dann, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
(Verwaltungsgericht Bayreuth zur Entscheidung)
„Besonderes Ausgesetztsein“ liegt laut Gericht nicht vor
Ein „besonderes Ausgesetztsein“ setzt laut dem Gericht eine Gefährdung voraus, die der spezifischen Tätigkeit zuzurechnen ist. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Zwar wies die Schule der Klägerin im fraglichen Zeitraum ein erhöhtes Infektionsgeschehen auf, allerdings befand sich in der von der Klägerin betreuten Notgruppe der ersten Jahrgangsstufe kein infizierter Schüler. Obwohl die Klägerin an einem Tag zudem die Pausenaufsicht über sämtliche Schüler der Notbetreuung hatte und später von diesen Kindern mehrere positiv getestet worden waren, ergab sich laut Urteil auch insoweit kein exponiertes Ansteckungsrisiko, da die Pausenaufsicht im Freien verbracht wurde und lediglich 15 Minuten dauerte. Auch aus einer etwaigen Begegnung mit einer später positiv getesteten Kollegin folgte kein besonderes Ansteckungsrisiko, so das Gericht.
Insoweit war die Klägerin lediglich der Ansteckungsgefahr ausgesetzt, der ein Beamter, der im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, immer ausgesetzt ist.
(Verwaltungsgericht Bayreuth zur Entscheidung)
Bei Klage-Erfolg wäre eine höhere Dienstunfallfürsorge fällig geworden
Hätte die Lehrerin mit ihrer Klage Erfolg gehabt, wären Leistungen der Dienstunfallfürsorge fällig geworden, die deutlich über die der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen. So hätte es neben der Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung einen Unfallausgleich für die Betroffene geben können, zudem eine einmalige Entschädigung oder ein Unfallruhegehalt.
Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.