Der Selber Ladenbesitzer, der im August 2016 mit dem Schild „Asylanten müssen draussen bleiben“ für einen Eklat in der Stadt im Landkreis Wunsiedel gesorgt hatte, muss sich in der kommenden Woche vor Gericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft Hof sah in einem Ermittlungsverfahren den Tatbestand der Volksverhetzung als erfüllt an.
Staatsanwaltschaft beantragte eine Geldstrafe
Die Hofer Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafbefehl und die Verhängung einer Geldstrafe gegen des 54-Jährigen beim zuständigen Amtsgericht in Wunsiedel. Bei der Geldstrafe standen 90 bis 180 Tagessätze im Raum. Dies entspräche drei bis sechs Monatseinkünften des Ladenbesitzers.
Geschäftsmann legte Einspruch ein
Da der Mann dagegen allerdings einen Einspruch einlegte, kommt es nun zu einer Verhandlung. Der Geschäftsinhaber muss sich nun am 17. November vor dem Amtsgericht Wunsiedel verantworten. Ein Urteil ist noch für den selben Tag geplant. Das Strafgesetzbuch sieht bei Volksverhetzung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis hin zu fünf Jahren vor. In dem Fall von Selb würde es sich um eine Freiheitsstrafe im geringfügigen Bereich handeln. Diese kann auch in eine Geldstrafe umgewandelt werden.
Weiterführende Information zur Strafe
In § 130 - Volksverhetzung - StGB heißt es in Absatz 1:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.