Der 54-jährige Selber Ladenbesitzer, der im August 2016 mit dem Schild „Asylanten müssen draussen bleiben“ für einen Eklat in der Stadt im Landkreis Wunsiedel gesorgt hatte, wurde am heutigen Donnerstagvormittag (17. November) wegen Volksverhetzung verurteilt. Das Amtsgericht Wunsiedel sah in seinem Urteil diesen Tatbestand als erfüllt an. Das Urteil fiel aber milder aus als der zuvor verhängte Strafbefehl.
Ladenbesitzer bleibt nicht vorbestraft
In der Verhandlung verhängte Richter Roland Kastner eine Verwarnung, die mit 90 Tagessätzen zu je 55 Euro zur Bewährung ausgesetzt wurde. Damit fiel das heutige Urteil deutlich milder und günstiger als der zuvor verhängte Strafbefehl aus. Damals wurden dem Mann 120 Tagessätze zu jeweils 80 Euro auferlegt. Dagegen legte der Geschäftsmann Einspruch ein und somit kam es zu der heutigen Verhandlung.
Zahlung einer Summe an Kindergärten
Als Auflage bekam der Ladenbesitzer vom Amtsgericht weiterhin aufgetragen, eine Summe von jeweils 900 Euro an zwei Kindertagesstätten in Selb (Landkreis Wunsiedel) zu leisten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Anklage wie auch Staatsanwaltschaft können noch dagegen vorgehen.
In § 130 - Volksverhetzung - StGB heißt es in Absatz 1:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.