"Asylanten müssen draußen bleiben" - mit diesem Schild im Schaufenster eines Geschäftes sorgte ein Geschäftsmann in Selb (Landkreis Wunsiedel) im August 2016 für viel Aufregung in der Stadt und der gesamten Region. Nach Bekanntwerden des Vorfalles zog die Staatsanwaltschaft das Schild ein. In einem Ermittlungsverfahren wurde geprüft, ob in diesem Fall der Straftatbestand der Volksverhetzung oder der Beleidigung vorliegt.
Die Staatsanwaltschaft Hof kam jetzt zu folgendem Ergebnis: "In dem Zusammenschau von Aufschrift mit dem daneben abgebildeten Hund erfüllt dieses Schild den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs.1 StGB."
Die Hofer Staatsanwaltschaft beantragte nun einen Strafbefehl und die Verhängung einer Geldstrafe gegen des 54-Jährigen beim zuständigen Amtsgericht in Wunsiedel. Bei der Geldstrafe stehen 90 bis 180 Tagessätze im Raum. Dies entspräche drei bis sechs Monatseinkünften des Ladenbesitzers.
(Einzelheiten im Video von TVO-Reporter Christoph Röder.)
Weiterführende Information zur Strafe
In § 130 - Volksverhetzung - StGB heißt es in Absatz 1:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.