Am Dienstag (21. September) überschritt die 7-Tage-Inzidenz zum dritten Mal in Folge die 35. Insofern tritt am dem kommenden Donnerstag (23. September) die 3G-Regel in geschlossenen Räumen in Kraft. Bedeutet, dass der Nachweis eines negativen Corona-Test für folgende Bereiche notwendig ist: Für die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Personen in geschlossenen sowie nichtprivaten Räumen. Die Testmöglichkeiten sind: POC-Schnelltest (maximal 24 Stunden), unter Aufsicht vorgenommener Selbststest (maximal 24 Stunden) und ein PCR-Test (maximal 48 Stunden).
Die 3G-Regel gilt zudem auch für folgende Bereiche:
- Sport: Zugang zu Sportstätten und praktische Sportausbildung in geschlossenen Räumen, Fitnessstudios.
- Kultur: Zugang zu Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Bibliotheken und Archiven.
- Gastronomie und Beherbergungswesen: Zugang zur Gastronomie und dem Beherbergungswesen. Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften brauchen bei der Ankunft und zusätzlich jede weiteren 72 Stunden einen negativen Testnachweis.
- Bildung: Zugang zu Hochschulen, Tagungen, Kongressen, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung.
- Freizeit: Zugang zu zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und –banken, Wettannahmestellen, touristischem Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen.
- Dienstleistungen: Die 3G-Regelung gilt auch für Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
- Gesundheit: Auch für Besucher von Patienten oder Bewohnern in/von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, besteht eine gesetzliche Zugangsbeschränkung im Sinne der 3G-Regel. Die Einrichtungen können darüber hinaus aufgrund ihres Hausrechtes strengere Vorgaben machen.
Folgende Personen sind von einem Testnachweis nicht betroffen:
- vollständig geimpfte Personen
- Genesene
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuches regelmäßig getestet werden