Am kommenden Samstag (11. September) tritt die 3G-Regel in der Stadt Hof in Kraft. Die neuen Regelungen gelten bis auf Weiteres. Der Landkreis Hof führt die neuen Maßnahmen am Freitag (10. September) ein. TVO berichtete.
In geschlossenen Räumen ein negativer Corona-Test notwendig
Grundsätzlich gilt: Alle Veranstaltungen, Dienstleistungen, Gastronomie oder Freizeitangebote in geschlossenen Räumen können nur mit einem Testnachweis gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier besucht werden. Es ist ein aktueller negativer Corona-Test erforderlich. Dies kann sein:
- POC-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt)
- unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest (maximal 24 Stunden alt)
- PCR-Test oder PoC-PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik
Ausgenommen von einem negativen Testnachweis sind Geimpfte, Genesene, Kinder bis zum sechsten Geburtstag oder Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Schulbesuches regelmäßig getestet werden.
Die 3G-Regel gilt besonders bei der Wahrnehmung folgender Angebote in geschlossenen Räumen:
- Öffentliche und private Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nicht privaten Räumlichkeiten
- Sportstätten und praktische Sportausübung, Fitnessstudios
- Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten
- Gastronomie und Beherbergungswesen
- Hochschulen, Kongresse, Tagungen, Bibliotheken und Archive
- Außerschulische Bildungsangebote einschließlich beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung, Musikschulen, Fahrschulen und Erwachsenenbildung
- Zoologische Gärten
- Freizeiteinrichtungen wie Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Touristischer Bahn- und Reisebusverkehr
- Infektiologisch vergleichbare Bereiche
- Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
Insgesamt gelten die Regelungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die oben genannten Regelungen sind Besonderheiten, die bei einer Inzidenz von über 35 gelten.