Die Stadt Hof hat am heutigen Montag (07. Dezember) eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Die neuen Regelungen betreffen Ausgangbeschränkungen, Schulen und Gottesdienste, so die Behörde in ihrer Pressemitteilung um kurz vor 19:00 Uhr!
Inzidenz-Wert liegt über 300 in Hof
Die Stadt Hof verzeichnete bereits am Sonntag (06. Dezember) ein Überschreiten des Inzidenz-Wertes von 300. Aus diesem Grund trat die Koordinierungsgruppe Corona-Pandemie der Stadt am gestrigen Tag zusammen, um sich mit der Regierung von Oberfranken über neue Maßnahmen abzustimmen. Jetzt unterzeichnete Oberbürgermeisterin Eva Döhla eine neue Allgemeinverfügung unterzeichnet, die ab dem morgigen Dienstag (08. Dezember) in Kraft tritt und bis einschließlich 18. Dezember 2020 gültig ist. (Aktuelle Corona-Zahlen gibt es HIER!)
Ausgangsbeschränkung:
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der Aufenthalt von Personen, die keine eigene Wohnung in der Stadt Hof besitzen ist nur unter Beachtung der Kontaktbeschränkung und in privaten Räumen oder bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Triftige Gründe sind insbesondere:
Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
Schulen:
An allen Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen mit Ausnahme der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ist, sofern im Unterricht zwischen allen Schülern und Lehrkräften ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgehend eingehalten werden kann, von der Jahrgangstufe fünf bis zur Jahrgangsstufe sieben Wechselunterricht abzuhalten.
Gottesdienste:
Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften: Für die Besucher gilt auch an ihrem Platz Maskenpflicht.
Dies ist die Gesetzesgrundlage für die Umsetzung
Erlassen wurde die Allgemeinverfügung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) und der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) vom 30. November 2020 (BayMBl. S. 683).