Mi, 26.05.2021 , 15:01 Uhr

Stadt Hof: Weitere Corona-Maßnahmen werden ab 27. Mai gelockert

Öffnung der Außengastronomie ab Donnerstag

Ab dem morgigen Donnerstag (27. Mai) lockert die Stadt Hof mehrere Corona-Maßnahmen. Grundlage dafür ist der 7-Tage-Inzidenzwert, der seit dem 20. Mai unter 100 liegt. Unter anderem dürfen die Außengastronomie, das Freibad und das Theater wieder öffnen. Zudem ist kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich wieder erlaubt. Die Stadt hat dazu eine Allgemeinverfügung erlassen, welche die Lockerungen erlaubt.

Negativer Test erforderlich

Bei allen nachfolgenden Punkten (ausgenommen Übernachtungsangebote und Proben) ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis erforderlich. Im Detail sehen die Lockerungen wie folgt aus:

Außengastronomie

Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung ist möglich. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein negativer Corona-Test nötig.

Öffnung von Theater und Co.

Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis (siehe Außengastronomie) möglich. Ferner ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher erlaubt.

Sport

Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten ist möglich, ebenso Kontaktsport unter freiem Himmel. Ferner kann Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen betrieben werden. Auch in Fitnessstudios ist Sport möglich, unter der Maßgabe, dass eine vorherige Terminbuchung erfolgt. Weiterhin sind bis zu 250 Zuschauer bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen zugelassen.

Übernachtungsangebote

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen – auch zu touristischen Zwecken – sind zulässig. Ferner sind gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellness-Angebote gegenüber den Übernachtungsgästen möglich. Voraussetzung hierbei ist notwendig, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie nach jeden weiteren 48 Stunden über einen negativen Corona-Test verfügen.

Touristischer Verkehr

Der Betrieb von touristischen Bahnverkehren, touristischen Reisebusverkehren sowie die Durchführung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist für Kunden erlaubt.

Freibäder

Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Test und nach einer vorherigen Terminbuchung ist möglich.

Musik & Kultur: Proben

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind erlaubt.

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