
Bamberg: Maskenpflicht in der Stadt wird gelockert
Weiterhin strengere Regeln auf der Unteren Brücke
Das Gesundheitsamt Bamberg vermeldete zuletzt einen fortlaufenden Abwärtstrend der Inzidenzen, nun bereits in der fünften Woche in Folge. Die Stadt Bamberg verzeichnete dabei den fünften Tag nacheinander eine 7-Tage-Inzidenz unter 50.
Maskenpflicht entfällt - mit Ausnahmen
Die Maskenpflicht in der Bamberger Innenstadt wird somit ab Donnerstag (27. Mai) entfallen. Ausnahmen sind die Untere Brücke und Teile der Oberen Brücke. Nach den Ereignissen am Pfingstwochenende, als es zu zahlreichen Verstößen gegen die Corona-Regelungen kam (Wir berichteten!), hält man in dem Bereich an einer Ausnahme fest.
Wir haben hier leider eine besondere Situation.
(Oberbürgermeister Andreas Starke zu den Ereignissen im Bereich der Unteren Brücke)
Maskenpflicht und Alkoholkonsumverbot auf der Unteren Brücke
Während an fast allen Orten der Domstadt der Mindestabstand im Außenbereich konsequent eingehalten werden kann, kommt es laut Stadtverwaltung auf der Unteren und teilweise auch auf der Oberen Brücke in den Abendstunden zu erheblichen Verstöße gegen die geltenden Maßnahmen. Aus diesem Grund schlossen sich Oberbürgermeister Starke und Bürgermeister Glüsenkamp der Empfehlung des Gesundheitsamts, der medizinischen Vertreter, der Polizei und Vertretern der Ordnungsbehörden an, dass auf der Unteren Brücke die Maskenpflicht und damit auch das Alkoholkonsumverbot weiterhin gelten. Dies gilt laut Rathaus auch für die Obere Brücke, ausgenommen sind hier die konzessionierten „Freischankflächen“.
Appell an die Bürgerinnen und Bürger im Bamberger Land
Die Behörden appellierten am heutigen Mittwoch nochmals an die Bürgerinnen und Bürger im Bamberger Land, dass Abstandhalten und das freiwillige Tragen der Maske im Innenstadtbereich – auch wenn die Pflicht dazu jetzt entfällt – weiterhin wirksame Mittel seien, um sich selbst und andere vor Ansteckungen zu schützen. Weiterhin betonte man, dass die Maskenpflicht weiterhin unter anderem in Ladengeschäften, Arztpraxen, bei Frisören und Dienstleistern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, der Gastronomie und in Beherbergungsbetrieben gilt, sei es von Gesetzesseite her und geregelt durch ein Hygienekonzept.