Oberfranken
Corona-Pandemie: Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter in Bayern
Staatsregierung setzt auf Sicherheit, Freiheit & Eigenverantwortung
Die Bayerische Staatsregierung setzt in der Corona-Pandemie zukünftig auf Sicherheit, Freiheit und die Eigenverantwortung jedes Einzelnen. Dies teilte die Staatskanzlei am späten Montagnachmittag (04. Oktober) mit. Dies hat zur Folge, dass die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung vom Mittwoch (06. Oktober) in mehreren Punkten geändert wird.
Folgende Punkte werden angepasst:
Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter
Demnach werden „erhebliche Erleichterungen“ für Betriebe und Veranstalter eingeführt, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen (3G plus). Dafür gelten folgende Regelungen:
- 2G / 3G plus sind rein freiwillig und die eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder Betreibers – Es gibt keinen staatlichen Zwang.
- Freiwilliges 2G / 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G gilt – Beispiele: Sportstätten, Theater, Opern, Kinos, Museen, Tagungen, Kongress, Bibliotheken, Musikschulen
- Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben. Etwaige Personenobergrenzen entfallen. Die Alkoholverbote bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden aufgehoben.
- Voraussetzung ist ein strenges Zutrittsregime (zum Beispiel: Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identitätsfeststellung)
- Missbrauch ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert.
- Kinder und alle Schüler (weil in der Schule regelmäßig getestet) haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu freiwilligem 3G plus Zutritt.
In der Gastronomie
In der Gastronomie werden Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von „3G plus“ zugelassen. Getestete können daher nur mit PCR-Test teilnehmen.
Bei Schankwirtschaften
Für Schankwirtschaften entfallen die Regelungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen musste und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig war.
Corona-Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen in Bayern auf den Weg gebracht
Abgesichert werden im Einzelfall 80 Prozent des entstandenen Schadens
Weiterhin wurde mitgeteilt, dass der Ministerrat die Umsetzung eines Ausfallfonds des Bundes für Messen und Veranstaltungen in Bayern auf den Weg brachte. Damit soll der Messe-Standort Bayern weiter gestärkt werden. Zusätzlich erhalten die Verantwortlichen eine zusätzliche Planungssicherheit. Der Fonds entschädigt Ausfälle, die aus Corona-bedingten behördlichen Verboten gewerblicher Messen und Ausstellungen entstehen. Es stehen insgesamt bundesweit 600 Millionen Euro zur Verfügung. Abgesichert werden im Einzelfall 80 Prozent des entstandenen Schadens, bis zu acht Millionen Euro je Veranstaltung.
Erstattungsfähig sind unter anderem Miet- und Pachtkosten
Erstattungsfähig sind unter anderem Miet- und Pachtkosten für Veranstaltungsstätten, mobile Infrastruktur und veranstaltungsbezogene Kosten für Personal, Marketing und Kommunikation. Voraussetzung ist die Absage der gesamten Veranstaltung im Zeitraum 22. Oktober 2021 bis 30. September 2022 infolge eines Corona-bedingten behördlichen Verbots. Einbußen durch Teilausfälle oder die Reduzierung der Teilnehmerzahl fallen nicht darunter.
Veranstaltungen müssen vorab registriert werden
Die abzusichernden Veranstaltungen müssen vorab elektronisch registriert werden. Die Registrierung soll noch im Oktober möglich sein. Anträge können innerhalb von drei Monaten nach dem geplanten Durchführungsdatum der Veranstaltung, spätestens bis zum 15. November 2022, über einen prüfenden Dritten (zum Beispiel: Steuerberater) gestellt werden. Als Bewilligungsstelle ist die Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern vorgesehen.