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Stadt Bamberg

Inzidenz über 35: Das gilt ab sofort in Bamberg

Am heutigen Montag (23. August) tritt die geänderte 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Damit ergeben sich einige neue Corona-Regeln für Landkreise und kreisfreie Städte mit einem Inzidenzwert über 35. Ab diesem Wert gilt für bestimmte Einrichtungen oder Veranstaltungen die 3G-Regel. Der Zugang ist also dann nur erlaubt für Geimpfte, Genesene oder Getestete (3G-Regel). Die Stadt Bamberg liegt seit drei Tagen am Stück über dem Schwellenwert von 35. Dort tritt ab sofort die 3G-Regel in Kraft.

Hier gilt die 3G-Regel:

  • Zugang zur Innengastronomie
  • Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • Besuch von Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
  • Sportausübung in geschlossenen Räumen
  • Zugang als Besucher:in von Krankenhäusern
  • Beherbergung: bei Ankunft sowie zusätzlich alle 72 Stunden.

Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis:

  • eines höchsten 48 Stunden alten PCR-Tests oder PoC-PCR-Tests nötig
  • ein höchstens 24 Stunden alter POC-Antigentest
  • ein Selbsttest, der unter Aufsicht durchgeführt wurde und höchstens 24 Stunden alt ist

Die Testnachweisepflicht in der Innengastronomie gilt für jeden einzelnen Gast. Wer Speisen und Getränke zum Mitnehmen abholt, ist von der Testpflicht nicht betroffen. Gleiches gilt für Betriebskantinen, die nicht öffentlich zugänglich sind.

Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Seniorenheime:

Für Besucher:innen und Beschäftigte bleibt es bei den bisherigen inzidenzunabhängigen Testerfordernissen

Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen:

Besucher:innen dieser Einrichtungen müssen bei einer Inzidenz von 35 oder mehr einen Testnachweis vorlegen.

Gültigkeit von Schülertests:

Schüler:innen, die im Zuge des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Wichtig ist ein Ausweisdokument, das den Status der Schülerin oder des Schülers bestätigt, z.B. ein Schülerausweis, eine Schulbesuchsbestätigung oder ein Schülerticket nebst einem amtlichen Ausweispapier. Die Ausnahme von Testerfordernissen gilt auch in den Ferien und damit auch in den aktuellen Sommerferien.

Hochschulen:

Präsenzveranstaltungen an Hochschulen sind bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr dann zulässig, wenn zwei Mal wöchentlich ein Testnachweis erfolgt.

Große Sport- und Kulturveranstaltungen:

Solche Veranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind künftig inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Die zulässige Höchstzuschauerzahl wird – einschließlich geimpfter und genesener Personen – auf 50 Prozent der Kapazität der Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens jedoch auf 25.000 Besucher:innen mit festen Sitzplätzen angehoben.

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