
Kommunalwahl 2020: Informationen zur Wahl
So wird in Bayern / in Oberfranken auf kommunaler Ebene gewählt...
Kommunalwahlen in Oberfranken am 15. März
Am Sonntag finden oberfrankenweit insgesamt 203 Bürgermeisterwahlen und sechs Landratswahlen statt. Diese unterteilen sich wie folgt:
Stadt & Landkreis Bamberg:
- Landratswahl
- 1x Oberbürgermeisterwahl: Bamberg (kreisfrei)
- 35x Bürgermeisterwahlen
Stadt & Landkreis Bayreuth:
- Landratswahl
- 1x Oberbürgermeisterwahl: Bayreuth (kreisfrei)
- 32x Bürgermeisterwahlen
Stadt & Landkreis Coburg:
- 2x Oberbürgermeisterwahlen: Coburg (kreisfrei), Neustadt bei Coburg
- 13x Bürgermeisterwahlen
Landkreis Forchheim:
- Landratswahl
- 1x Oberbürgermeisterwahl: Forchheim
- 28x Bürgermeisterwahlen
Stadt & Landkreis Hof:
- Landratswahl
- 1x Oberbürgermeisterwahl: Hof (kreisfrei)
- 26x Bürgermeisterwahlen
Landkreis Kronach:
- 15x Bürgermeisterwahlen
Landkreis Kulmbach:
- Landratswahl
- 1x Oberbürgermeisterwahl: Kulmbach
- 21x Bürgermeisterwahlen
Landkreis Lichtenfels:
- 10x Bürgermeisterwahlen
Stadt & Landkreis Wunsiedel:
- Landratswahl
- 2x Oberbürgermeisterwahlen: Marktredwitz, Selb
- 14x Bürgermeisterwahlen
Wahl von Landräten und Bürgermeistern
Die Kommunalwahlen fanden in Bayern von 1948 bis 1960 alle vier Jahre statt. Seit 1960 finden sie alle sechs Jahre statt. Die Wahl der Landräte und die der berufsmäßigen ersten Bürgermeister wird allerdings bereits seit 1952 im sechsjährigen Turnus im Freistaat durchgeführt. Bei den allgemeinen Kommunalwahlen werden die Gemeinde- bzw. Stadträte, die Kreistage, die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und - soweit das Ende ihrer Amtszeit mit dem Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats bzw. des Kreistags zusammenfällt - auch die berufsmäßigen ersten Bürgermeister und die Landräte gewählt. Scheidet ein ehrenamtlicher erster Bürgermeister während der Wahlzeit des Gemeinderats aus dem Amt, so wird der neue Bürgermeister grundsätzlich nur für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats gewählt. Wenn ein berufsmäßiger erster Bürgermeister oder ein Landrat während der Wahlzeit ausscheidet, findet die Neuwahl grundsätzlich ebenfalls nur für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags statt, es sei denn, die Amtszeit würde weniger als vier Jahre betragen. Sowohl für ehrenamtliche als auch für berufsmäßige erste Bürgermeister und Landräte gilt jedoch, dass die Amtszeit, sofern diese innerhalb der letzten beiden Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats beziehungsweise des Kreistags beginnt, erst mit Ablauf der folgenden Wahlzeit des Gemeinderats bzw. Kreistags endet.
Anzahl der Gemeinde- und Stadtratsmitglieder
- Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern: 8 Gemeinderatsmitglieder
- Gemeinden mit 1.001 bis zu 2.000 Einwohnern: 12 Gemeinderatsmitglieder
- Gemeinden mit 2.001 bis zu 3.000 Einwohnern: 14 Gemeinderatsmitglieder
- Gemeinden mit 3.001 bis zu 5.000 Einwohnern: 16 Gemeinderatsmitglieder
- Gemeinden mit 5.001 bis zu 10.000 Einwohnern: 20 Gemeinderatsmitglieder
- Gemeinden mit 10.001 bis zu 20.000 Einwohnern: 24 Gemeinderatsmitglieder
- Gemeinden mit 20.001 bis zu 30.000 Einwohnern: 30 Gemeinderatsmitglieder
- Gemeinden mit 30.001 bis zu 50.000 Einwohnern: 40 Gemeinderatsmitglieder
- Gemeinden mit 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern: 44 Gemeinderatsmitglieder
- Gemeinden mit 100.001 bis zu 200.000 Einwohnern: 50 Gemeinderatsmitglieder
- Gemeinden mit 200.001 bis zu 500.000 Einwohnern: 60 Gemeinderatsmitglieder
- Stadt Nürnberg: 8 Gemeinderatsmitglieder: 70 Gemeinderatsmitglieder
- Stadt München: 8 Gemeinderatsmitglieder: 80 Gemeinderatsmitglieder
Anzahl der Kreisräte
- Landkreise mit bis zu 75.000 Einwohnern: 50 Kreisräte
- Landkreise mit 75.001 bis zu 150.000 Einwohnern: 60 Kreisräte
- Landkreise mit 150.001 und mehr Einwohnern: 70 Kreisräte
Sinkt die Einwohnerzahl in einem Landkreis unter eine der oben genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der Kreisräte erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern.
Gemeinsame Wahlvorschläge
Hierunter werden in der Wahlstatistik Wahlvorschläge von mindestens zwei Vorschlagsträgern verstanden, von denen mindestens einer eine politische Partei ist. Gemeinsame Wahlvorschläge können demnach von mehreren politischen Parteien allein oder von einer oder mehreren politischen Parteien und einer oder mehreren Wählergruppen eingereicht werden. Man spricht von gemeinsamen Wahlvorschlägen auch dann, wenn keine politische Partei daran beteiligt ist. In der Wahlstatistik sind solche Wahlvorschläge unter Wählergruppen miterfasst.
Gewichtete Stimmenergebnisse
Da den Wählern in den einzelnen Gemeinden und Landkreisen eine unterschiedlich große Anzahl an Stimmen zur Verfügung steht, wird für die Zusammenfassung der Einzelergebnisse ein sogenanntes "Gewichtetes Ergebnis" errechnet. Dabei werden die gültigen Stimmzettel im Verhältnis der Stimmenzahlen der einzelnen Parteien für jede Gemeinde beziehungsweise jeden Landkreis aufgeteilt.
Dadurch wird erreicht, dass die absoluten Zahlen von Gemeinden / Landkreisen verschiedener Größenklassen, in denen der Wähler eine unterschiedlich große Zahl an Stimmen zu vergeben hat, miteinander vergleichbar werden und dass bei der Summierung der Gemeinde- beziehungsweise Kreisergebnisse ebenfalls die unterschiedliche Stimmenzahl der Wähler ausgeschaltet ist.
Bekanntlich hat der Wähler bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen so viele Stimmen zu vergeben, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. Die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde / des Kreises. Durch das verschieden große Stimmenbündel verlieren die tatsächlichen Stimmenzahlen den Vergleichswert.
Bezieht man aber für jede Gemeinde / für jeden Kreis (Kreistagswahl) das jeweilige Stimmenverhältnis der Wahlvorschläge auf die abgegebenen gültigen Stimmzettel, so erhält man gewichtete Stimmenzahlen, die einen echten Vergleich mit anderen Wahlergebnissen zulassen und die dann auch zu sinnvollen Gesamtergebnissen bestimmter Gebietseinheiten zusammengeführt werden können.
Kumulieren (Häufeln) / Panaschieren / Listen- und Personenwahl / Verhältniswahl
Kumulieren
Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage kann der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Häufeln). Die Gesamtzahl der Stimmen darf hierbei nicht überschritten werden.
Panaschieren
Von Panaschieren wird gesprochen, wenn der Wähler seine Stimmen auf die Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilt.
Listen- und Personenwahl
Der Wähler hat die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag unverändert anzunehmen (Listenwahl) oder die Stimmen einzelnen Bewerbern (Personenwahl) zu geben (siehe Kumulieren und Panaschieren). Bei der Listenwahl erhält jeder einzelne Bewerber des betreffenden Wahlvorschlags eine Stimme, bei Mehrfachbenennung bis zu drei.
Mehrheitswahl
Von einer Mehrheitswahl wird gesprochen, wenn kein Wahlvorschlag (echte Mehrheitswahl) oder nur ein Wahlvorschlag (unechte Mehrheitswahl) vorliegt. Bei der echten Mehrheitswahl hat der Wähler die Namen wählbarer Personen handschriftlich auf den Stimmzettel zu schreiben. Bei der unechten Mehrheitswahl kann der Wähler den vorliegenden Wahlvorschlag unverändert annehmen oder diesen durch Hinzufügen oder Streichen von Namen verändern. Der Wahlberechtigte hat bei der Mehrheitswahl doppelt so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Das Recht der Stimmenhäufelung (siehe Kumulieren) ist ausgeschlossen.
Verhältniswahl
Eine Verhältniswahl findet statt, wenn zwei oder mehr Wahlvorschläge vorliegen.