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Stadt & Landkreis Hof: Ausbruch der Vogelgrippe - Sperrbezirke eingerichtet

Nach dem Ausbruch der Vogelgrippe haben Stadt und Landkreis Hof jetzt Sperrbezirke eingerichtet. Darüber informierten Vertreter von Stadt und Landkreis am Mittwochmittag (1. Februar) in einem Pressegespräch. Nachdem bereits bei einem toten Schwan, der am Freitag (27. Januar) im Hofer Stadtteil Fabrikvorstadt gefunden wurde, am Montag (30. Januar) das Virus H5N8 nachgewiesen wurde (Wir berichteten!), bestätigte sich jetzt auch der Fall in einem Geflügelbestand im Bad Stebener Ortsteil Horwagen (Landkreis Hof).

Stadt Hof: Auf der Saale wurden am Freitag (27.1.17) insgesamt zwei tote Schwäne gefunden
Horwagen (Bad Steben): Hier wurden bereits 22 Hühner vorsorglich getötet

Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet eingerichtet

Die Stadt Hof hatte bereits durch eine Allgemeinverfügung für das gesamte Stadtgebiet einen Sperrbezirk eingerichtet. Dieser reicht bis in das Landkreisgebiet hinein. Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr hat das Veterinäramt des Landkreises deshalb ab sofort ebenfalls einen Sperrbezirk sowie darüber hinaus ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 10 Kilometer per Allgemeinverfügung für das entsprechende Gebiet im Landkreis festgesetzt. Im Bereich dieser Schutzzonen gelten für Geflügelhalter nun besondere Vorschriften über die reine Aufstallungspflicht hinaus.

Stadt & Landkreis Hof: Ausbruch der Vogelgrippe - Sperrbezirke eingerichtet
(Aktuell-Bericht vom 1.2.17)
Vogelgrippe in Hof: Gesamtes Stadtgebiet ist jetzt Sperrbezirk
(Aktuell-Bericht vom 31.1.17)

Für Geflügelzüchter sowie Besitzer von Vierbeinern gelten spezielle Regeln

Der Sperrbezirk trifft vor allem die Züchter von Geflügel. Die Anordnungen besagen, dass diese Tiere sowie ihre Erzeugnisse den Sperrbezirk nicht verlassen dürfen, sowie weiteres Geflügel in diese Zone nicht hineingebracht werden darf. Auch Besitzer von Hunden und Katzen sind nicht ausgenommen. In der Stadt Hof gilt ein förmliches Verbot für freilaufende Hunde und Katzen. Der Landkreis hat hingegen nur eine Empfehlung hierfür ausgesprochen.

Sperrbezirk für 21 Tage

Um eine weitere Verbreitung des Virus zu verhindern, wurden nun die Sperrbezirke ausgezeichnet. Hier gelten für die Dauer von 21 beziehungsweise 30 Tagen strenge Auflagen.

Für die Dauer von 21 Tagen:

  • Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden.
  • Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen nicht verbracht werden.
  • Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
  • Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
  • Die Jagd auf Federwild ist verboten. Vom 22. bis zum 30. Tag darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der Stadt Hof gejagt werden.
  • Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

Für die Dauer von 30 Tagen:

  • Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
  • Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen.

Weitere wichtige Informationen zum Download

Bereits am 18. November 2016 hat das Bayerische Staatministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) eine allgemeine Stallpflicht für Haus- und Nutzgeflügel in Bayern angeordnet. Diese auf zunächst unbestimmte Zeit erlassene Verfügung gilt auch für das gesamte Gebiet des Landkreises Hof sowohl für gewerbsmäßige Geflügelhalter als auch für Züchter und Privatpersonen, die Geflügel halten. Zudem wurde ein bayernweites Verbot für Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Arten angeordnet. Da Tauben häufig in gemischten Beständen mit Ziergeflügel gehalten werden und als passive Überträger des Erregers dienen können, betrifft das Verbot auch reine Taubenausstellungen.

Um den Übergriff des Virus auf Stallungen zu verhindern, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine „Verordnung über besondere Schutzregeln in kleinen Geflügelhaltungen" erlassen. Diese Eil-Verordnung wurde am 18.11.2016 veröffentlicht und ist am 21.11.2016 in Kraft getreten. Damit gelten auch für kleinere Geflügelhaltungen unter 1000 Tieren und Hobbyhaltungen strengere Anforderungen (siehe Anhang).

Veterinäramt bittet um Meldung von toten Vögeln 

Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, verendete Wasservögel dem Veterinäramt zu melden. Tote Tiere sollten auf keinen Fall berührt werden. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt der Stadt Hof unter der Telefonnummer: 09281 / 8151192.

Wie gefährlich ist H5N8 für den Menschen?
Laut dem Friedrich-Loeffler-Institut sind Infektionen des Menschen mit H5N8-Viren bislang nicht bekannt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Virus auch auf den Menschen übertragen werden kann. Das Institut empfiehlt erhöhte Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Geflügel und Wildvögeln. Der Rat gilt vor allem an betroffene Landwirte. Sie sollen unbedingt die Hygiene einhalten.

Empfehlungen des Friedrich-Löffler Institutes

  • Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügel haltenden Betrieben, auch Kleinstbetrieben, einschließlich Schuh- und Kleidungswechsel, Desinfektionsmaßnahmen
  • Risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel (mindestens in Regionen mit hoher Wildvogeldichte, hoher Geflügeldichte, in der Nähe von Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen oder an bestehenden H5N8 Fundorten)
  • Aufstallung von Zoovögeln soweit möglich, Zugangsbeschränkungen zu Vogelhäusern/Vogelschauen
  • Keine Kontaktmöglichkeit von Geflügel in Freilandhaltungen mit natürlichen Gewässern
  • Meldung verendeter oder kranker Wildvögel an die zuständige Veterinärbehörde
  • Verstärkte Untersuchung von Geflügelhaltungen; bei Hühnervögeln vermehrt klinische Untersuchung, bei Gänsen und Enten PCR-Untersuchungen von kombinierten Rachen- und Kloakenproben gemäß den gesetzlichen Vorschriften
  • Verstärkte Untersuchung insbesondere von verendeten oder am Wasser lebenden Wildvögeln auf aviäre Influenzaviren (passives und aktives Wildvogelmonitoring, letzteres insbesondere über Kotproben aus der Umwelt)
  • Kein Kontakt von Jägern, die mit Federwild in Berührung gekommen sind, zu Geflügel, ggf. Jagdverbot auf Federwild
  • Vermeidung des direkten Kontakts von Personen und Haustieren zu toten oder kranken Wildvögeln
  • Überprüfung der Durchführbarkeit der in den Krisenplänen für den Seuchenfall vorgesehenen Maßnahmen und Aktualisierung der Pläne, soweit erforderlich

Weiterführende Informationen des Friedrich-Löffler-Instituts

Das Friedrich-Loeffler-Institut ist das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit. Es hat seinen Hauptsitz in Greifswald, auf der Insel Riems. Das FLI hat eine Broschüre zur Vermeidung der Verbreitung der Geflügelpest und dem Schutz vor dem Virus veröffentlicht. Diese kann auf der Seite des Institutes heruntergeladen werden. HIER DER LINK!

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